Privatversicherungen
und Beihilfe (für Beamte) erstatten grundsätzlich
fünf Sitzungen ohne vorherigen Antrag
(sogenannte „probatorische Sitzungen“).
Weitere Sitzungen
müssen bei den Kostenträgern beantragt werden.
Dafür sollten
Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer privaten
Krankenversicherung oder der Beihilfestelle anfordern
(Sie benötigen „Unterlagen für die Beantragung einer
tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei einem ärztlichen
Psychotherapeuten“).
Nach Durchführung
der fünf probatorischen Sitzungen verfasst der Psychotherapeut
aufgrund der erhobenen Befunde und Informationen einen „Bericht
an den Gutachter“, in dem das Krankheitsbild und die Notwendigkeit
der Psychotherapie ausführlich beschrieben und begründet werden.
Der „Bericht an den Gutachter“ wird vom
Therapeuten in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenversicherung
bzw. die Beihilfestelle geschickt und von dort ungeöffnet an den
Gutachter weitergeleitet, sodass der Kostenträger außer der
Diagnose keine weiteren Informationen erhält.
Der Gutachter
ist ein qualifizierter Psychotherapeut, der die Kostenübernahme
der beantragten Psychotherapie befürworten oder ablehnen kann (in
der Regel werden 50 Sitzungen genehmigt).
Erst nach dieser Zusage darf mit der Fortsetzung der Therapie begonnen
werden.
Das beschriebene „Gutachterverfahren“ ist die Regel, wenn
(bei Beamten) die Beihilfe Kostenträger der geplanten Psychotherapie
ist.
Einige private Krankenversicherungen verzichten auf
dieses aufwendige Antragsverfahren und verlangen lediglich ein Antragsformular
oder einen kurzen freien Antrag mit Begründung
durch den Psychotherapeuten.
Deshalb ist es sinnvoll,
dass Sie sich vor Beginn der Psychotherapie mit Ihrer Versicherung in
Verbindung setzen und sich über deren Modalitäten bei der
Beantragung einer psychotherapeutischen Behandlung informieren lassen.
Die Frequenz (Häufigkeit) der psychotherapeutischen
Sitzungen richtet sich nach dem Einzelfall.
In der Regel wird bei Beginn der Therapie eine Sitzung pro Woche
mit einer Dauer von 50 Minuten durchgeführt.
Je nach Bedarf kann die Frequenz erhöht werden (z.B. zwei Sitzungen
pro Woche) oder erniedrigt werden (z.B. 14-tägige Termine).
Patienten, die nicht privat versichert, sondern Mitglied
einer
gesetzlichen Krankenkasse sind, können bei ihrer
Krankenkasse anfragen, ob diese bereit ist, die Kosten für eine
„außervertragliche Psychotherapie“ zu übernehmen
(das ist notwendig, weil der Psychotherapeut kein „Vertragsarzt“
ist und normalerweise mit den gesetzlichen Krankenkassen nicht abrechnen
kann).
Selbstverständlich
kann sich ein Patient auch als „Selbstzahler“
in psychotherapeutische Behandlung begeben. Die entstehenden Kosten
müssen dann von ihm selbst getragen werden. Die Höhe der Behandlungskosten
ist vorab im Einzelfall abzusprechen.
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